Nichtsdestotrotz existiert die Sorge vor einer zweiten Welle. Die Gefahr einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 ist vor allem für diejenigen, die besonders nah mit oder am Menschen arbeiten, nach wie vor präsent. Höchste Zeit also den Arbeitsschutz im zahnärztlichen Bereich einmal genauer unter die Lupe zu nehmen. Welche Maßnahmen dahinterstecken, wie Sie diese in der Praxis umsetzen und an wen Sie sich bei Fragen wenden können, haben wir in unserem heutigen Blog für Sie zusammengestellt.
Arbeitssicherheit in der Praxis? Definitiv Chefsache!
In der Praxis dienen Arbeitsschutz und alle damit einhergehenden Maßnahmen der Gesundheit der Mitarbeiter und bilden das betriebsinterne Pendant zum Patientenschutz. Dabei liegt der Arbeitsschutz im Verantwortungsbereich des Praxisinhabers und ist – unabhängig von der Mitarbeiteranzahl – verpflichtend. Das ist auch gut so. Denn ein sicherer Arbeitsplatz ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass innerhalb der Praxis motiviert und erfolgreich gearbeitet werden kann. Gesunde Mitarbeiter und die Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit bilden den Unterbau für den Ertrag einer Praxis. Für die Mitarbeiter selbst besteht eine Unterstützungspflicht: Sie haben prinzipiell alle getroffenen Schutzmaßnahmen zu fördern.
Die Krux an der Sache: Mögliche Gefahrenquellen in einer Zahnarztpraxis sind vielfältig: Vom Röntgenbereich und der Aufbereitung von Medizinprodukten, über Reinigungsarbeiten und Durchführung der Prophylaxe bis zur psychischen Überlastung durch dauerhafte Mehrarbeit. Wo also anfangen und wie am besten vorgehen?
Arbeitsschutz als kontinuierlicher Prozess
Im medizinischen Bereich sind viele Komponenten des Arbeitsschutzes bereits im Hygieneplan oder im Qualitätsmanagement einer Praxis abgebildet. Dennoch müssen Praxisinhaber laut Arbeitsschutzgesetz das Gefährdungspotenzial eines Arbeitsplatzes bzw. eines Aufgabenbereichs fortlaufend ermitteln und beurteilen. Auf Basis einer sogenannten „tätigkeitsbezogenen Analyse“ werden verschiedene Arbeitsschutzmaßnahmen – also dedizierte Anweisungen und/oder Schritte zur Vorsorge – festgelegt und im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung überprüft. Wie eine solche Analyse durchzuführen ist, ist nicht detailliert festgeschrieben. Um die Sache für Arbeitgeber zu vereinfachen, stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Arbeitgebern ein Standard-Ablaufschema zur Verfügung. Demnach ist die Gefährdungsbeurteilung als kontinuierlicher Prozess zu verstehen, der bei arbeitsspezifischen Neuerungen (wie beispielsweise dem Ausbruch einer Pandemie oder zumindest alle drei Jahre) durchzuführen ist.
Beispiele sind unter anderem:
regelmäßige Impfungen der Mitarbeiter,
Erstellung eines Arbeitszeitplanes,
eine Einweisung zu Hautschutzmaßnahmen,
eine Einweisung zum Betrieb der Röntgenanlage,
oder auch Hinweise zum fachgerechten Tragen von Schutzkleidung.
Konkrete Informationen für den zahnärztlichen Bereich finden Sie in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA). Darüber hinaus sind Praxisinhaber im Rahmen der Unfallverhütungsvorschrift 2 (DGUV) von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) dazu verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums ihre Praxis betriebsärztlich und sicherheitstechnisch beraten zu lassen. Der jeweilige Beratungsumfang ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Genauere Informationen erhalten Sie bei der BGW oder bei Ihrer Landeszahnärztekammer.
Exkurs: Teamschutz in Zeiten von Corona
Natürlich stehen beim Arbeitsschutz in der Zahnarztpraxis aktuell vor allem Instrumente zur Minimierung des Infektionsrisikos mit dem SARS-CoV-2 im Vordergrund. Um mögliche Gefahrenherde zu umgehen, hat die BAuA eine Reihe von Empfehlungen zu organisatorischen Maßnahmen und einem ressourcenschonenden Einsatz von Schutzausrüstung zusammengestellt.
Für alle Arztpraxen empfiehlt es sich, für den Zeitraum der Pandemie, die Patientenströme sinnvoll zu steuern und dort, wo es möglich ist, zu trennen. Darüber hinaus sollten alle Behandlungen so erfolgen, dass die Bildung von Aerosolen minimiert wird. Im zahnärztlichen Bereich sollte dies vor allem über eine entsprechende Absaugtechnik und einen ausreichenden Mund- und Nasenschutz seitens des Praxispersonals geschehen. Darüber hinaus hat der Deutsche Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) und die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) einen Rahmen-Hygieneplan vorgelegt. So sollten beispielsweise alle patientennahen Oberflächen, die durch Aerosol oder Handkontakt kontaminiert wurden, nach jeder Behandlung mit einem getränkten Desinfektionstuch abgewischt werden. Hierzu zählen der Patientenstuhl, das Mundspülbecken, Schränke, Geräte oder auch der Leuchtengriff. Den Hygieneplan können Sie hier herunterladen.
Um den Status-Quo des Arbeitsschutzes in Zeiten von Corona zu ermitteln, hat der Verband medizinsicher Fachberufe e.V. eine Online-Umfrage ins Leben gerufen. Sobald die Ergebnisse veröffentlicht werden, finden Sie diese hier.
Wenn Sie mal nicht weiterwissen...
Arbeitsschutz ist Teamschutz und die integrierten Maßnahmen sind für den Praxisbetrieb in Gänze wichtig, um erfolgreich arbeiten zu können. Deshalb kann eine ausreichende Gefährdungsbeurteilung immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber und einer Fachexpertise der jeweiligen Tätigkeit erfolgen. Sollten Sie einmal nicht weiterwissen, haben wir im Folgenden eine Auswahl passender Anlaufstellen für Sie zusammengefasst:
Neben Fort- und Weiterbildungsseminaren stellt der betriebsärztliche und sicherheitstechnische Dienst (BuS-Dienst) Praxen eine Hotline zur individuellen Beratung in allen Fragen der Betriebsmedizin und der Arbeitssicherheit zur Verfügung.
Auf der Website des Verbands medizinischer Fachberufe e.V. finden Sie aktuelle Hinweise rund um die Themen Arbeitsschutz und -sicherheit.
Die BZÄK hat eine Reihe verschiedener Poster und Flyer zusammengestellt, die Sie kostenlos herunterladen können. Von generellen Informationen über das SARS-CoV-2 bis hin zu wichtigen Hygienetipps für den Alltag finden Sie viele Medien, die Sie für Ihre Patienten im Wartezimmer auslegen können.